Anpassung der Regelsätze in der Sozialhilfe

Die Regelsätze in der Sozialhilfe werden im Freistaat Sachsen nach § 4 der Regelsatzverordnung (RSV) um den Vomhundertsatz fortgeschrieben, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Der Deutsche Bundestag hat am 8. Mai 2008 das Gesetz zur Rentenanpassung 2008 beschlossen. Danach ist vorgesehen, den Rentenwert ab 1. Juli 2008 um einen Anpassungsfaktor von 1,1 % zu erhöhen. Gemäß § 28 Abs. 2 SGB XII erfordert dies eine Anpassung der Regelsätze in der Sozialhilfe.
Wie das Sächsische Staatsministerium für Soziales mitteilte, gelten ab  ab 1. Juli 2008 folgende Regelsätze:

  1. für den Haushaltsvorstand sowie für Alleinstehende: 351 €,
  2. für zusammenlebende Ehegatten oder Lebenspartner jeweils 316 €,
  3. für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 211 €,
  4. für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres 281 €.

Zudem ändert sich die Blindenhilfe jeweils zum Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert ( § 72 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Die Höhe der Blindenhilfe steigt für Personen

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 297,82 €,
  • nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf 594,63 €.

(Eine Vorschrift, die eine Rundung dieser Beträge vorsieht, ist nicht existent).Ebenfalls ab 1. Juli 2008 wird der Grundbetrag gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII auf 702 € erhöht wird und der Familienzuschlag gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII beträgt ab diesem Zeitpunkt 246 €.Die notwendige Bekanntmachung zur Höhe der Regelsätze nach dem SGB XII im Sächsischen Amtsblatt wird nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt veranlasst.

Quelle:  20.05.2008, www.parisax.de, 20.05.2008

aus VS Aktuell 2/2008, erschienen im  VS Aktuell 2/2008 Aus dem Verein