Der Sozialverband VdK Sachsen e. V. informiert: Pflegestärkungsgesetz Teil II

Was Angehörige und Betroffene wissen sollten

Schwerpunkt wird die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes und das neue Begutachtungsverfahren sein. Die wichtigsten Änderungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen möchten wir nachfolgend kurz vorstellen:

Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen

Fünf Pflegegrade ersetzen das bisherige System der drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (insbesondere Demenz). Alle Pflegebedürftigen erhalten den gleichen Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Dabei werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen in den neuen Pflegegraden gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die sechs Bereiche sind:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird automatisch in das neue System übergeleitet. Niemand muss einen neuen Antrag auf Begutachtung stellen. Dabei gilt: Alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, erhalten diese auch weiterhin mindestens in gleichem Umfang.

Verbesserungen für pflegende Angehörige

Pflegepersonen, z. B. pflegende Angehörige, werden in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert. Künftig zahlt die Pflegeversicherung Rentenbeiträge für alle Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2-5 mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, zu Hause pflegen. Die Rentenbeiträge steigen mit zunehmender Pflegebedürftigkeit. Wer einen Angehörigen mit außerordentlich hohem Unterstützungsbedarf (Pflegegrad 5) pflegt, erhält um 25 Prozent höhere Rentenbeiträge als bisher. Außerdem werden mehr Menschen unterstützt, denn auch Angehörige, die einen ausschließlich demenzkranken Pflegebedürftigen betreuen, werden nun über die Rentenversicherung abgesichert. Auch der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung wird verbessert. Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung künftig die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Gleiches gilt für Personen, die für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.

Neben diesen Änderungen umfasst das neue Pflegestärkungsgesetz noch viele weitere Punkte. Alle Informationen finden Sie bei uns auf der Internetseite unter www.vdk.de/sachsen.

aus VS Aktuell 3/2015, erschienen im  VS Aktuell   VS Aktuell 3/2015