Vorsicht beim Wechsel der Krankenkasse

zutage einfach möglich, und viele Versicherte vergleichen, welche Kasse die günstigste ist. Doch vor einem Wechsel sollten insbesondere Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie Senioren einige Dinge beachten.

?Aus der sozialrechtlichen Beratung weist der Sozialverband VdK Sachsen auf einige Stolpersteine beim Wechsel der Krankenkasse hin, die insbesondere für Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen schwerwiegende Folgen haben können.

1. Bezug von Krankengeld

Erhält ein Betroffener Krankengeld von der Krankenkasse, sollte ein Wechsel der Krankenkasse gut überlegt werden. Gesetzlich geregelt ist, dass die „neue“ Krankenkasse jeden Antragsteller auch aufnehmen muss. Jedoch kann es bei der Auszahlung des Krankengeldes zu Verzögerungen kommen, da die Unterlagen bei der neuen Krankenkasse auch wieder eingereicht und bearbeitet werden müssen.

2. Pflegeleistungen

Der Wechsel der Krankenkasse bewirkt gleichzeitig auch einen Wechsel der Pflegekasse, da sich die Zuständigkeit der Pflegekasse nach der gewählten Krankenkasse richtet. Deshalb wirkt sich ein Krankenkassenwechsel auch auf den Bezug von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, also zum Beispiel Pflegegeld, aus. Erhält der Betroffene Leistungen der Pflegekasse, müssen diese nach dem Wechsel bei der neuen Krankenkasse erneut beantragt werden. Es gibt keinen Anspruch auf Vertrauensschutz, das heißt die neue Pflegekasse muss nicht die bisher gezahlten Leistungen übernehmen. Es kann also durchaus zu einer Herabstufung beispielsweise bei der Pflegestufe kommen.

3. Bezug von Hilfs- und Heilmitteln sowie Medikamenten

Hier wird in vielen Beratungen des VdK deutlich, dass Betroffene zu wenig über die Folgen eines Krankenkassenwechsels wissen. Im konkreten Fall hatte ein Rollstuhlfahrer von seiner Krankenkasse eine Rampe als Hilfsmittel zum Zugang ins Haus erhalten. Nachdem er seiner bisherigen Krankenkasse den Wechsel angezeigt hatte, forderte diese innerhalb von einer Woche die Rampe zurück. Dies ist gesetzlich erlaubt, für den Betroffenen stellt dies jedoch einen enormen Einschnitt in die selbstbestimmte Lebensführung dar. Beachtet werden sollte, dass Hilfsmittel wie z. B. Rollatoren oder Rampen nur leihweise dem Betroffenen von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden. Erfolgt ein Kassenwechsel, müssen die Hilfsmittel an die Krankenkasse zurückgegeben werden. Und bevor bei der neuen Krankenkasse die Hilfs- und Heilmittel wieder beantragt sind, kann einige Zeit vergehen. Die gleiche Problematik ergibt sich bei einer dauerhaften Behandlung mit Medikamenten. Hier wird in der Regel keine Krankenkasse verbindlich versichern, nach einem Kassenwechsel die Behandlung „eins zu eins“ weiterzuführen.

4. Rezept Gymnastik

Aus den VdK-Selbsthilfegruppen für Osteoporose kommt der Hinweis, dass auch hier bei einem Krankenkassenwechsel Probleme entstehen können. Liegt ein Rezept für die Teilnahme an der Wasser- oder Trockengymnastik vor und der/die Betroffene wechselt die Krankenkasse, kann es auch hier passieren, dass die neue Krankenkasse das Rezept nicht verlängert oder es generell ablehnt, die Gymnastik zu bezahlen.

Sollten Sie weitere Fragen zu einem Krankenkassenwechsel haben, so können Sie sich gern an die Mitarbeiter der VdK-Beratungsstellen wenden. Alle Informationen finden Sie auf der Internetseite www.vdk.de/sachsen.

aus VS Aktuell 3/2016, erschienen im  VS Aktuell   VS Aktuell 3/2016 Der Sozialverband VdK informiert