Unsicherheiten bei ­Patientenverfügungen

Nach einem Urteil müssen bestehende Patienten­verfügungen auf ihre Aktualität überprüft werden.

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs besagt, dass eine Patientenverfügung nur dann bindend ist, wenn sie so konkret formuliert ist, damit es für Ärzte und Angehörige nicht zu viel Raum für verschiedene Auslegungen gibt.

Im vorliegenden Fall ging es um die Auslegung einer Patientenverfügung für eine Komapatientin. Zwei Schwestern klagten erfolgreich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen eine dritte Schwester, die als Bevollmächtigte der Mutter entschieden hatte, die künstliche Ernährung der Mutter einzustellen (Aktenzeichen: XII ZB 61/16). Die Mutter hatte zwar festgehalten, dass sie "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" wünscht, aber nicht, für welche konkreten Behandlungssituationen. Nach Auffassung der BGH-Richter sind die Verfügungen nicht konkret genug - es lasse sich daraus kein Sterbewunsch ableiten. Angesichts der unzureichenden Patientenverfügung sei aber nicht klar, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung von der inzwischen 75-jährigen Frau gewünscht würde.

Das Urteil bedeutet nach Auffassung von Juristen jedoch nicht, dass alle bisherigen Patientenverfügungen unbrauchbar sind. Dennoch sollten diese nochmals überprüft werden, ob sie konkret genug mögliche Erkrankungen und deren erwünschte Behandlung im Falle des Verlusts der eigenen Urteilsfähigkeit beschreiben. 

Die Handlungsleitfäden der auch von VdK-Beratungsstellen empfohlenen oder ausgegebenen Broschüren sind nur als Formulierungshilfen gedacht. Sie ersetzen nicht den Termin beim Arzt des Vertrauens, um die Patientenverfügung Punkt für Punkt durchzugehen. Das Dokument sollte zudem mit den nächsten Angehörigen genau besprochen werden, um später Unsicherheiten und möglichen Streit zu vermeiden.

 

Die Übersicht aller VdK-Beratungsstellen in Sachsen gibt es im Internet unter www.vdk.de/sachsen oder telefonisch in der VdK-Landesgeschäftsstelle (0371 33400).

aus VS Aktuell 4/2016, erschienen im  VS Aktuell   VS Aktuell 4/2016 Der Sozialverband VdK informiert