Mitnahme von E-Scootern konkreter geregelt

Am 15. März 2017 hat das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV NRW) die Regelungen zur Beförderungspflicht für E-Scooter in Linienbussen noch einmal konkretisiert. 

Hintergrund

Seit Oktober 2014 war die Mitnahme in vielen Verkehrsunternehmen aufgrund einer Empfehlung des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen untersagt. Hintergrund war ein Gutachten, welches ergeben hatte, dass durch die Mitnahme von E-Scootern eine Gefährdung sowohl für die Nutzerinnen und Nutzer der E-Scooter als auch für andere Fahrgäste bestand. Nach den neuen Regelungen müssen E-Scooter in Linienbussen des ÖPNV mitgenommen werden, wenn folgende bundesweit geltenden Mindestanforderungen erfüllt sind:

1. Anforderungen an die E-Scooter

Der E-Scooter-Hersteller muss in der Bedienungsanleitung ausdrücklich eine Freigabe zur Mitnahme des E-Scooters mit aufsitzender Person in geeigneten Linienbussen des ÖPNV bei rückwärtiger Aufstellung an einem Rollstuhlplatz erteilen. Der E-Scooter selbst muss dabei zahlreiche Kriterien erfüllen, unter anderem zur Gesamtlänge, zur Standsicherung sowie zur Bodenfreiheit und Steigfähigkeit.

2. Anforderungen an die Linienbusse des ÖPNV

Auch die Linienbusse müssen zahlreiche Anforderungen erfüllen, damit E-Scooter transportiert werden dürfen. So muss unter anderem die Aufstellfläche mindestens 2.000 mm bei Lage gegenüber der Tür für den Zustieg bzw. 1.500 mm bei Lage auf der rechten (Tür-)Seite des Busses groß sein. Weiterhin muss ein normengerechter Rollstuhlstellplatz, also mit Rückhalte- bzw. Sicherheitseinrichtungen, existieren.

3. Voraussetzungen für die Nutzerinnen und Nutzer des E­ Scooters

Für die Betroffenen ist wichtig zu wissen, dass Menschen mit Behinderung mit dem Merkzeichen „G“ Vorrang bei der Mitnahme im Bus haben. Die Beförderungspflicht besteht nicht, wenn der Aufstellplatz für den E-Scooter bereits durch andere Fahrgäste (mit Rollstuhl, anderen E­ Scootern, Kinderwagen oder allgemein durch einen voll besetzten Bus) belegt ist. Weiterhin darf der E-Scooter über keine zusätzlichen Anbauten verfügen, die die rückwärtige Aufstellung unmittelbar an der Anlehnfläche des Rollstuhlplatzes verhindern oder einschränken. 

Einschätzung des VdK

Der Sozialverband VdK Sachsen e. V. begrüßt die Klarstellung, wann E-Scooter in Linienbussen befördert werden dürfen. Den Vorschlag des MBWSV NRW, auf einem zur Mitnahme geeigneten E-Scooter ein Siegel aufzubringen und für die berechtigte Person eine Bescheinigung auszustellen, mit denen bestätigt wird, dass sowohl die personenbezogenen Voraussetzungen als auch die Mitnahmetauglichkeit des E-Scooters gegeben ist, begrüßt der VdK. Hier ist allerdings zu klären, wer das Siegel vergibt. Der VdK wird die weitere Umsetzung begleiten und über aktuelle Neuerungen berichten.

aus VS Aktuell 2/2017, erschienen im  VS Aktuell   VS Aktuell 2/2017 Der Sozialverband VdK informiert