Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, dürfen den öffentlichen Nahverkehr unentgeltlich nutzen. Das betrifft gehbehinderte, außergewöhnlich gehbehinderte, hilflose, gehörlose und blinde Menschen (Merkzeichen G, aG, H, Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis).
Dabei gibt es jedoch eine Einschränkung: Ganz unentgeltlich ist die Nutzung der Verkehrsmittel nicht. Behinderte Nutzerinnen und Nutzer müssen eine Wertmarke erwerben und dafür einen Eigenanteil zahlen. Vom Eigenanteil ausgenommen sind einkommensschwache Menschen, vor allem Grundsicherungsempfänger sowie blinde und hilflose Menschen.
Die Betroffenen erhalten einen Schwerbehindertenausweis. Dieser ist grün und hat einen halbseitigen, orangefarbenen Flächenaufdruck. Dazu wird ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke benötigt. Die Wertmarken sind beim Versorgungsamt erhältlich, das den Schwerbehindertenausweis ausstellt. Die Marken gelten entweder ein Jahr oder ein halbes Jahr und kosten derzeit 80 Euro beziehungsweise 40 Euro.
Doch auch außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs gibt es für behinderte Menschen Vergünstigungen durch den Nachteilsausgleich, etwa bei der Deutschen Bahn. So erhalten Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 % die BahnCard 25 und BahnCard 50 zum ermäßigten Preis.
Reisende mit dem Merkzeichen „B“ in ihrem Schwerbehindertenausweis (Begleitung erforderlich) können entweder eine Begleitperson und/oder ihren Assistenzhund kostenfrei im Nahverkehr und Fernverkehr mitnehmen.
Auch bei Flügen sind besondere Regelungen möglich. Bei der Lufthansa zum Beispiel kann ein Passagier mit Behindertenausweis und dem Merkzeichen „B“ auf innerdeutschen Strecken eine Begleitperson unentgeltlich mitnehmen. Der Ticketpreis entfällt für die Begleitperson, Steuern und Gebühren müssen jedoch bezahlt werden. Das gilt auch für Reisen mit dem Fernbus „Flixbus“.