Hilfsmittel sollen körperliche Defizite ausgleichen und gehören daher zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Alle Hilfsmittel verfolgen dabei ein Ziel: Ältere Menschen sollen möglichst selbstständig leben können. Das Hilfsmittel verschreibt der Arzt. Die Verordnung muss erst von der Krankenkasse genehmigt werden, bevor sie beim sogenannten Leistungserbringer, zum Beispiel einem Sanitätshaus, eingelöst werden kann.
Was zählt zu den Hilfsmitteln?
Hilfsmittel sind beispielsweise Rollatoren und Rollstühle, Hörhilfen, Sehhilfen, Prothesen oder Kompressionsstrümpfe und andere Gegenstände, die im Einzelfall medizinisch erforderlich sind. Welche Produkte als Hilfsmittel anerkannt sind und von der Kasse bezahlt werden, steht im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherungen.
Immer wieder Ärger mit Hilfsmitteln
Doch kaum ein anderer Bereich im deutschen Gesundheitssystem ist so problematisch wie der Hilfsmittel. Immer öfter lehnen Krankenkassen Anträge ab oder verweisen auf günstigere, aber untaugliche Produkte. Die Beratung lässt zu wünschen übrig und das System von Festbeträgen und Vertragspreisen der Kassen ist kaum zu durchschauen. Der VdK fordert daher mehr Qualität, Wahlmöglichkeiten, Transparenz und eine unabhängige Beratung. Viele Menschen, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung auf diese Produkte angewiesen sind, haben immer wieder Schwierigkeiten mit ihrer Krankenkasse und suchen Hilfe beim VdK. Zu Problemen kommt es beispielsweise, wenn der Patient statt des Kassenmodells einen teureren Rollstuhl gekauft hat. Fällt eine Reparatur an, verweigern Kassen häufig die Kostenübernahme oder eine Kostenbeteiligung. Zudem ist das System von Festbeträgen und Vertragspreisen der Krankenkassen für Versicherte kaum noch zu durchschauen.
Nicht nur der Preis entscheidet über das Hilfsmittel
Einen ersten Schritt in Richtung einer besseren Versorgung machte das Heil- und Hilfsmittelversorgungsstärkungsgesetz, das am 11. April 2017 in Kraft getreten ist. Demnach darf der Preis nicht mehr das alleinig ausschlaggebende Kriterium sein. Die Kasse muss auch die Kriterien „Qualität“, „Zugänglichkeit zur Leistung“ und „Einweisung in den Gebrauch“ mindestens zu 50 Prozent in die Entscheidung mit einbeziehen. Doch der Sozialverband VdK Sachsen fordert darüber hinaus auch eine unabhängige Beratung, damit das jeweilige Hilfsmittel zum Patienten und seinem Alltag und Erfordernissen passt und auch wirklich hilft.
Hilfsmittel: Wie hoch ist der Eigenanteil des Patienten?
Der gesetzliche Eigenanteil des Patienten beträgt zehn Prozent der Kosten, jedoch mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Windeln bei Inkontinenz), ist die Zuzahlung auf höchstens zehn Euro im Monat beschränkt.
Wird die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel durch einen Leistungsträger abgelehnt, kann in der Regel innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Solange die Genehmigung der Krankenkasse nicht vorliegt, sollte das verordnete Hilfsmittel nicht gekauft werden – auch nicht während eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens. Hierbei hilft auch der VdK. Zwar bekommen Betroffene im Nachhinein die Kosten erstattet, wenn sich am Ende herausstellt, dass das Hilfsmittel zu Unrecht verweigert wurde. Falls jedoch die Krankenkasse Recht bekommt, bleiben Patienten letztendlich auf den Kosten sitzen.