Alles Wissenswerte zur Grundrente ab 2021

Die Grundrente ist keine neue Rentenart, sondern ein individueller Zuschlag zur bisherigen Rente für langjährig versicherte Rentnerinnen und Rentner mit unterdurchschnittlichem Einkommen. Die gesetzliche Rentenversicherung berechnet dazu automatisch für alle rund 26 Mio. Rentenkonten in Deutschland, ob Anspruch auf diesen neuen Zuschlag besteht. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Mit Bescheiden und Auszahlungen ist ab Mitte 2021 für Neu-Rentnerinnen und -Rentner, bis zum Jahresende 2022 für Bestands-Rentnerinnen und -Rentner zu rechnen. Besteht ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag ab 2021, werden die Beträge entsprechend nachgezahlt.

Wie wird die Grundrente errechnet, wer erhält sie?

1. Notwendig sind 35 (bzw. dann mit gestaffelten Abzügen mind. 33) Jahre an sog. Grundrentenzeiten

  • Pflichtbeiträge aus Berufstätigkeit (auch Teilzeit, versicherungspflichtiger Minijob) oder Selbstständigkeit
  • Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Pflege von Angehörigen
  • Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege
  • Ersatzzeiten (z. B. Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR)

2. Aufwertung von Zeiten mit unterdurchschnittlichen persönlichen Beiträgen (sog. Grundrentenbewertungszeiten)

  • Werden bei der Prüfung Rentenansprüche festgestellt, die von 0,3 bis unter 0,8 Entgeltpunkte (EP) liegen, werden sie für höchstens 35 Jahre auf das Zweifache des EP-Durchschnittswertes, jedoch maximal auf 0,8 EP pro Jahr aufgewertet. Zeiten mit Verdiensten, die unter 0,3 EP oder ab 0,8 EP liegen, bleiben unberücksichtigt. Zum Vergleich: 2020 beträgt der monatliche Durchschnittsverdienst rund 3379 Euro (mit einem solchen Lohn erwirbt man für das Jahr 2020 genau einen EP). Der monatliche Bruttoverdienst müsste also im Jahr 2020 gerundet bei mindestens 1013 und unter 2703 Euro liegen, damit diese Zeit für die Berechnung eines Zuschlags berücksichtigt werden kann.
  • Der errechnete Zuschlag wird anschließend pauschal um 12,5 Prozent gemindert (sog. Äquivalenzabschlag).

3. Was bedeutet die Einkommensprüfung?

  • Einkommen wird – anders als Vermögen – auf die Grundrente angerechnet. Dazu zählt zum Beispiel die eigene Nettorente, Hinterbliebenenrenten und weiteres zu versteuerndes Einkommen. Für Alleinstehende besteht ein Einkommensfreibetrag in Höhe von 1250 Euro, für Paare in Höhe von 1950 Euro. Liegt das Einkommen unter diesen Grenzen, wird der volle Grundrentenzuschlag ausbezahlt.
  • Bei Einkommen über 1250 bzw. 1950 Euro wird der darüber liegende Betrag zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet, bis hin zu einer Grenze von 1600 bzw. 2300 Euro. Darüber liegendes Einkommen wird vollständig auf den Zuschlag angerechnet.

Für Fragen rund um das Thema Rente, Behinderung, chronische Krankheit u. v. m. stehen die VdK-Beratungsstellen in Sachsen allen Betroffenen und Angehörigen zur Seite – ­www.vdk.de/sachsen.

aus VS Aktuell 4/2020, erschienen im  VS Aktuell 4/2020 Der Sozialverband VdK informiert