Wohngeld ist eine Zuschussleistung des Staates und für Personen gedacht, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Miete oder die Kosten von Wohneigentum zu zahlen. Zweck des Wohngeldes ist es, angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen
Habe ich Anspruch auf Wohngeld?
Anspruch auf Wohngeld haben Personen, deren Einkommen allein nicht zum Wohnen und zur Deckung der übrigen Lebenshaltungskosten ausreicht. Auch Rentner, Bewohner von Pflege- oder Altenheimen, Studenten ohne BAföG-Anspruch bzw. Empfänger von Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeitergeld können Wohngeld erhalten. Die Wohnung, für die das Wohngeld beantragt wird, muss dabei den Lebensmittelpunkt darstellen.
Wie wird das Wohngeld berechnet?
Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich individuell nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu zahlenden Miete und dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Falls Sie bereits im Vorfeld wissen möchten, ob und wie viel Wohngeld Ihnen voraussichtlich zusteht, können Sie den Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen nutzen: www.bmwsb.bund.de. Beachten Sie, dass nur die Wohngeldbehörde den Betrag verbindlich berechnen kann.
Gibt es bestimmte Freibeträge?
Personen mit Schwerbehinderung und einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und pflegebedürftige Personen mit einem GdB von unter 100 erhalten einen Freibetrag in Höhe von 1.800 Euro, vom Nationalsozialismus Verfolgte in Höhe von 750 Euro, Alleinerziehende in Höhe von 1.320 Euro und Kinder und junge Erwachsene mit eigenem Einkommen in Höhe von bis zu 1.200 Euro. Auch Personen mit Grundrentenzeiten oder Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen können einen individuellen Freibetrag geltend machen.
Was sollte ich bei der Beantragung von Wohngeld beachten?
Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde, beispielsweise der Stadtverwaltung, stellen. Wohngeld wird grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung geleistet. Außerdem müssen Sie anhand von bestimmten Unterlagen Ihren Anspruch nachweisen. Das sind etwa der Mietvertrag, Mietzahlungsnachweise, Einkommensnachweise oder auch Nachweise zu Unterhaltsverpflichtungen.
Änderungen ab 2023
Mit den Änderungen der Wohngeld-Plus-Reform zum 1. Januar 2023 erhöht sich der durchschnittliche Wohngeldbetrag und der Empfängerkreis wird erweitert. Unter Umständen können Sie ab 2023 also Wohngeld erhalten, obwohl Sie zuvor keinen Anspruch hatten. Sind Sie bereits Wohngeldempfänger, erhalten Sie ab 2023 möglicherweise mehr Wohngeld. Weiterhin ist es seit diesem Jahr möglich, Wohngeld zunächst als vorläufige Leistung und damit ggf. zügiger zu erhalten.
TIPP
Haben Sie zum Thema Wohngeld Fragen, können Sie sich an die VdK-Beratungsstellen in Sachsen wenden. Alle Kontaktdaten zum VdK in Sachsen finden Sie unter www.vdk.de/sachsen oder erhalten Sie telefonisch unter 0371 33 40 0.