Keine gesonderte Beantragung erforderlich

Verbesserte Anerkennung von Kindererziehungszeiten („Mütterrente“)

Wie im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vom 27. November 2013 vereinbart, hat das Bundeskabinett am 29. Januar 2014 den Entwurf für ein Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz – RV-Leistungsverbesserungsgesetz beschlossen. Dieses Gesetz wird voraussichtlich im Mai vom Deutschen Bundestag und im Juni vom Bundesrat beschlossen, damit es zum 1. Juli 2014 in Kraft treten kann.

Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist die verbesserte Anerkennung der Kindererziehungszeiten für Eltern, deren Kinder vor dem 01.01.1992 geboren wurden.

Danach sollen statt bisher ein Jahr Kindererziehungszeit pro Kind ab dem 1. Juli 2014 zwei Jahre Kindererziehungszeit pro Kind anerkannt werden.

Dabei sind folgende Regelungen zu beachten:

  • Die Verbesserung bei den Kindererziehungszeiten wird auch auf den Rentenbestand angewendet und soll – da keine Neuberechnung der Rente vorgesehen ist – pauschal mit einem persönlichen Entgeltpunkt erfolgen (Zuschlagsregelung).
  • Ein Entgeltpunkt entspricht zurzeit einem Wert von
    25,74 Euro in den neuen Ländern und in Ost-Berlin
    28,07 Euro in den alten Ländern und in West-Berlin
  • Für diesen Personenkreis ist der Zuschlag mit dem Renten-Zugangsfaktor 1 vorgesehen, wodurch keine Minderung des Zahlbetrags durch Abschläge (z. B. bedingt durch Frühverrentung wegen Arbeitslosigkeit) eintreten soll. 
  • Alle Bestandsrentner/-innen erhalten also einen zusätzlichen Entgeltpunkt pro Kind in voller Höhe, von dem jedoch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – zurzeit mindestens 10,25 Prozent (8,2 für Krankenversicherung plus 2,05 für Pflegeversicherung) – abgezogen werden.
  • Auch bei einer Verzögerung aus verwaltungstechnischen Gründen sollen entsprechende Zahlungen rückwirkend zum 1. Juli 2014 erfolgen.

 

Eine Beantragung dieser verbesserten Kindererziehungszeiten bei den Rentenversicherungsträgern ist nicht erforderlich!

Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung werden die Rentenversicherungsträger von sich aus tätig. Dies ist auch Bestandteil der am 29. Januar 2014 von der Bundesregierung beschlossenen Vorlage. Gegenwärtig bereiten die Rentenversicherungsträger alles vor, um eine möglichst frühzeitige Auszahlung der Leistungsverbesserung zu ermöglichen. 

Nicht erforderliche Anträge – hier und dort kursieren entsprechende Vordrucke – erschweren den Rentenversicherungsträgern die Lösung ihrer eigentlichen Aufgaben und sollten daher unterlassen werden.

Nur in wenigen Ausnahmefällen – wenn z. B. bisher nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte, wie z. B. Selbstständige, durch die Kindererziehungszeiten 

 

 

 

Rentenberatung des VdK

Mitglieder und Freunde der Volkssolidarität können sich bei allgemeinen Anfragen auch ohne Mitgliedschaft in diesem an den VdK wenden: 

Sozialverband VdK Sachsen e.V.

Elisenstraße 12, 09111 Chemnitz

Tel.: 0371 33400, sachsen@vdk.de

Beratungsstelle Chemnitz

Max-Müller-Str. 13, 09123 Chemnitz

Tel.: 0371 2609506

kv-chemnitz@vdk.de

aus VS Aktuell 1/2014, erschienen im  VS Aktuell   VS Aktuell 1/2014