Medizinische Reha kann ab April jeder Arzt verordnen

Ab April wird das bisherige zweistufige Antragsverfahren vereinfacht

Die Verordnung von medizinischer Rehabilitation wird in Zukunft deutlich einfacher. Das viel kritisierte zweistufige Antragsverfahren der gesetzlichen Krankenversicherung wird damit abgeschafft. Die Änderungen treten zum 1. April 2016 in Kraft.

Ab April können Ärzte medizinische Rehabilitationsleistungen direkt auf einem Formular verordnen. Bisher mussten sie auf einem extra Formular vor der eigentlichen Verordnung prüfen lassen, ob die gesetzliche Krankenversicherung leistungsrechtlich zuständig ist. Diese Prüfung ist dann nicht mehr vorgeschrieben. Zudem kann künftig jeder Arzt eine medizinische Reha verordnen. Bisher durften das nur jene Mediziner, die über eine rehabilitationsmedizinische Qualifikation und damit eine extra Genehmigung verfügten. 

Für Patienten ist dies eine Verbesserung, denn sie können die Reha nun auch von ihrem Hausarzt verordnet bekommen.

„Für viele Patienten führt das zum lange gewünschten schnellen und unbürokratischen Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen, vor allem auch aus der ambulanten Versorgung. Daher ist es gut, dass die Rehabilitationsrichtlinie endlich dahingehend überarbeitet wurde“, bewertet VdK-Landesgeschäftsführer Ralph Beckert die Änderung.

Die Vereinfachung im Antragsverfahren sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Reha von der Krankenkasse bewilligt wird. Generell gebe es viel zu wenig ambulante, wohnortnahe Reha-Angebote. „Die Krankenkassen stellen die Rehabilitationsfähigkeit gerade älterer Patienten häufig in Frage und lehnen den Reha-Antrag ab“, so Ralph Beckert. In knapp 70 Prozent der Fälle hätten die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) eine Reha-Eignung verneint. Nur etwa jeder fünfte Antrag auf eine Reha wird bewilligt. 

Bei einer Absage hat man einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Der VdK rät, auf jeden Fall auf einen schriftlichen Bescheid zu bestehen und eine mündliche Absage nicht zu akzeptieren. Der Sozialverband VdK Sachsen berät in diesen Fällen, ob ein Widerspruch sinnvoll ist und ist im Fall der Fälle seinen Mitgliedern behilflich, Widerspruch einzulegen. 

Eine Übersicht der VdK-Beratungsstellen in Sachsen finden Sie unter www.vdk.de/sachsen.

aus VS Aktuell 2/2016, erschienen im  VS Aktuell   VS Aktuell 2/2016 Der Sozialverband VdK informiert