Veränderungen durch Pflegeweiterentwicklungsgesetz - Was kommt auf uns zu?

Die Pflegereform, speziell das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, sind jetzt ständig im Gespräch. Welche Veränderungen kommen hier speziell auf  die Menschen, die pflegebedürftig und auf Hilfe durch Dritte angewiesen sind, zu? Die Pflege soll sich stärker an den Wünschen und Bedürfnissen pflegebedürftiger Menschen und deren Angehörigen orientieren. Dazu sollen Leistungsverbesserungen in vielen Bereichen geschaffen werden.

Hintergrund

Die demografische Entwicklung in Deutschland zeigt, dass mittelfristig zunehmend mehr ältere Menschen einem schrumpfenden Anteil an jüngeren Menschen gegenüberstehen. Um die Versorgung der älteren Generation mit Hilfsangeboten sowohl finanziell als auch personell zu sichern, müssen alle möglichen Versorgungsformen weiter ausgebaut bzw. ausgeschöpft werden. Dahingehend sind nicht nur der Ausbau von professionellen Dienstleistungen, sondern auch die Förderung von ehrenamtlichem Engagement geplant.


Feststellung der Pflegebedürftigkeit/ Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)

Die Frist für die Feststellung der Pflegestufe soll auf eine Woche verkürzt werden, wenn sich der Antragsteller im Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung befindet bzw. auf zwei Wochen, wenn sich der Antragsteller in der häuslichen Pflege befindet. Dabei soll auch geprüft werden, ob ein besonderer Beaufsichtigungsbedarf besteht und welche Maßnahmen der Prävention und medizinischen Rehabilitation anwendbar, notwendig und zumutbar sind. Die Prüfung von Kindern soll durch besonders geschulte Prüfer erfolgen. Die Zuordnung zu einer Pflegestufe kann befristet werden, die Leistungszahlungen enden dann mit Fristablauf. Der Fristzeitraum darf insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Die Pflegekasse muss dem Antragsteller vor Fristablauf mitteilen, ob weiterhin Leistungen bewilligt werden und welcher Pflegeklasse der Antragsteller weiterhin zugeordnet wird.

Ausbau der Beratungsangebote

Ab 01.01.2009 haben Personen, die  Leistungen der Pflegeversicherung erhalten oder einen Antrag auf Pflegeleistung gestellt haben, einen einklagbaren Anspruch auf individuelle Pflegeberatung einmal im halben Jahr. Personen ohne Pflegestufe mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz können halbjährlich  diese Beratungsbesuche wahrnehmen. Die Inanspruchnahme ist freiwillig.
Damit diesem Anspruch auch adäquat begegnet werden kann, möchte die Bundesregierung „Pflegestützpunkte“ für je 20.000 Bürger schaffen. Hier sollen Pflegeberater zum Einsatz kommen, die die Bürger zu verschiedenen möglichen Pflegeleistungen neutral und unabhängig beraten.
Dazu soll der vom Betroffenen frei zu wählende Berater einen individuellen Versorgungsplan erstellen, der alle möglichen finanziellen, vorbeugenden, rehabilitativen, sozialen, pflegerischen und medizinischen Hilfen abwägt. Der Versorgungsplan soll im Einvernehmen mit den Betroffenen erstellt werden, die Pflicht zur Umsetzung für den Betroffenen besteht nicht. Die dazu seitens der Politik angedachten „Pflegestützpunkte“ als Orte der Beratung sind jetzt in der Umsetzung in die Hoheit der Bundesländer abgegeben worden. Seitens des sächsischen Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Familie und Senioren gibt es bis dato noch keine abschließende Regelung zur Umsetzung in Sachsen.

Transparenz bei den Qualitätsberichten

Die Pflegekassen sollen Pflegebedürftige in geeigneter Weise auf die Veröffentlichung der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen der Einrichtungen hinweisen, um sie in ihrer Wahlfreiheit zu unterstützen. Angedacht ist, dass alle Pflegeeinrichtungen jährlich durch den MDK zu prüfen sind und die Prüfungsergebnisse in allgemein verständlicher Form veröffentlicht werden.

Selbstbestimmung

Angesichts vieler zukünftiger Pflegebedürftiger mit Migrationshintergrund (Einwanderer) soll den geschlechts- und kulturspezifischen Unterschieden bei der Pflege Rechnung getragen werden, in
dem Pflegeeinrichtungen eine gleich­geschlechtliche Pflege ermöglichen sollen.

Rehabilitation

Seitens der Pflegekasse sollen auch Möglichkeiten der Prävention und  Rehabilitation ausgeschöpft werden. Bei Feststellung von Rehabilitations- und Präventionsmöglichkeiten informiert die Pflegekasse sofort den behandelnden Arzt und leitet mit Einwilligung des Versicherten die Mitteilung an den Rehabilitationsträger weiter, der die Maßnahme mit Einwilligung des Versicherten einleitet.

Stärkung und Förderung des Ausbaus von ambulanten Angeboten

Die wohnortnahe Versorgung der Betroffenen soll im Vordergrund stehen. Darum werden ambulante Dienstleistungen vorrangig gestärkt, damit die Betroffenen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung weiterleben können. Die von der Pflegekasse übernommenen Beiträge für Pflegesachleistungen und Pflegegeld werden im ambulanten Bereich bis 2012 stufenweise  angehoben. Danach soll bis 2015 eine weitere Dynamisierung (Anhebung) der Geldbeträge erfolgen. Ob diese so erfolgen kann, bedarf noch einer Prüfung des Finanzministeriums. 
Mehrere Pflegebedürftige können Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam als Sachleistung in Anspruch nehmen (sogenanntes „Poolen“). Der Anspruch auf Betreuungsleistungen als Sachleistung setzt voraus, dass die Grundpflege  nach SGB XI und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind. Diese Versorgungsform ist für Bewohner des betreuten Wohnens sowie für Bewohner von Wohngemeinschaften geplant.
Pflegebedürftige können die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung nach ihrer Wahl miteinander kombinieren. Wenn Tagespflege in Verbindung mit Pflegegeld und Pflegesachleistung in Ansprch genommen wird, erhöht sich der Gesamtleistungsanspruch auf 150% (bisher 100%).
Der Anspruch auf  Verhinderungspflege besteht nach sechs Monaten Pflege in häuslicher Umgebung (bisher erst nach zwölf). Der Leistungsbetrag wird angehoben:

Bisher: 1.432,00 €
ab 01.07.2008: 1.470,00 €
ab 01.01.2010: 1510,00 €
ab 01.01.2012: 1550,00 €


Erbringen Verwandte die Pflege, besteht dieser Leistungsanspruch nur, wenn diese die Pflege gewerbsmäßig ausüben. Die gleichen Leistungsbeträge gelten zukünftig für die Kurzzeitpflege.


Veränderungen der Sätze der Pflege in Heimen

Auch für im Heim lebende Pflegebedürftige soll es in der Zukunft Verbesserungen geben.
Die Anhebung der Entgeltbeträge, die von der Pflegekasse übernommen werden, erfolgt hier jedoch nur für die Pflegestufe III, sowie für Personen, die wegen besonders hohem Pflegebedarf unter die sogenannte Härtefallregelung  fallen.
Vollstationäre Einrichtungen können Vergütungszuschläge für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung von pflegebedürftigen Bewohnern mit erheblichem Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung erhalten. Als Orientierungsgröße ist für  je 25 nachgewiesen demenzkranke Bewohner eine zusätzliche Betreuungskraft vorgesehen.

Zusätzliche Betreuungsangebote

Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz können zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Kosten von höchstens 100 € (Grundbetrag) oder 200 € (erhöhter Betrag) können von der Pflegekasse auf Antrag monatlich erstattet werden. Die Festlegung, welcher Betrag in Frage kommt, erfolgt pro Einzelfall durch die Kasse. Der MDK prüft, ob eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorhanden ist auf Grund von demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen und spricht die dementsprechende Empfehlung für die Kasse aus. So sollen auch Personen ohne festgestellte Pflegestufe aber mit eingeschränkter Alltagskompetenz Zugang zu diesen Betreuungsleistungen erhalten. Die Ermittlung des Hilfebedarfes erfolgt auf Basis von Richtlinien, die bis zum 31.05.2008 dem Bundesministerium für Gesundheit durch die Kassen vorzulegen sind. Werden sie nicht bis 30.06.2008 beanstandet, gelten sie als genehmigt.
Soweit der bewilligte Gesamtbetrag nicht innerhalb eines Kalenderjahres vom Betreuten (1200 €/ 2400 €) voll ausgeschöpft werden kann, kann er in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Wenn der nach dem bis zum 30.06.2008 geltenden Recht bestehende Anspruch auf Leistungsbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen (460€ jährlich) nicht bis zum 30.06.2008 ausgeschöpft wurde, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 bzw. in das Jahr 2009 übertragen werden.

Pflegezeit

Beschäftigte sind von der Arbeitszeit vollständig oder teilweise für längstens sechs Monate freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
Wer dies beanspruchen will, muss das spätestens 10 Tage vor Beginn dem Arbeitgeber schriftlich ankündigen und erklären, in welchem Umfang und wie lange die Freistellung gelten soll. Bei Teilbefreiung muss die Arbeitszeitverteilung angegeben werden. Betriebe unter 15 Mitarbeitern sind davon ausgenommen. Die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK nachzuweisen. Pflegende können während der Pflegezeit Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Antrag erhalten und sind nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert. Zur Kompensation des Einkommensausfalls gibt es keine Regelungen. Weiterhin sollen Beschäftigte zur Regelung der Pflegeversorgung von Angehörigen kurzfristig eine 10-tägige Freistellung erhalten.
Quellen: Was ändert sich für Pflegebedürftige und Ihre Pflegepersonen ( Angehörigen) mit Inkrafttreten des PfWG zum 01.07.2008, Der Paritätische Gesamtverband, Stand 16.05.2008; Hauptziele des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes (PfWG), Der Paritätische Sachsen, 29.04.2008

aus VS Aktuell 2/2008, erschienen im  VS Aktuell 2/2008 Aus dem Verein