Unsichtbares Leiden

Chronische Erkrankungen können als Behinderung anerkannt werden

Nicht nur Menschen mit einer Sinnes- oder Mobilitätseinschränkung können einen Schwerbehindertenausweis bekommen. Unter Umständen wird auch eine chronische Erkrankung als Behinderung anerkannt.

Mehr als ein Drittel aller Deutschen leidet an einer oder mehreren chronischen Erkrankungen. Mit zunehmendem Alter sind mehr Menschen betroffen. Anerkannt werden können schwerwiegende Erkrankungen wie zum Beispiel Asthma, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Schlaganfall, Rheu­ma, Diabetes, Multiple Sklerose, aber auch schmerzhafte Rückenleiden und Krebserkrankungen.

Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr. Auch mit einer schweren chronischen Erkrankung kann man diesen GdB erreichen. Oft wissen die Betroffenen nicht, dass sie Anspruch auf Nachteilsausgleiche wie kürzere Arbeitszeiten oder zusätzliche Urlaubstage hätten.

Wer gilt als schwer chronisch krank?

Laut einer Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses von Kassen und Ärzten (G-BA) gilt als schwer chronisch krank, wer mindestens einmal pro Quartal wegen derselben Erkrankung auf ärztliche Behandlung angewiesen ist sowie einen Pflegegrad oder eine Schwerbehinderung hat oder sich in dauerhafter Behandlung befindet, da sich die Erkrankung sonst verschlimmern würde. Die Möglichkeit der Anerkennung als Behinderung geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Aktenzeichen C-335/11 und C-337/11) im Jahr 2013 zurück und soll die Betroffenen vor Diskriminierungen wegen ihres Gesundheitszustands schützen.

Entscheidend für den GdB: Das Ausmaß der Erkrankung

Entscheidend ist das Ausmaß der Erkrankung. Schwere Migräne beispielsweise, bei der Betroffene nur wenige Tage Pause zwischen zwei Anfällen haben, erreicht einen GdB von 50 bis 60. Die chronische Darmerkrankung Colitis Ulcerosa kann bei anhaltenden oder häufig wiederkehrenden Beschwerden ebenfalls mit 50 bis 60 GdB bewertet werden, eine chronische Hepatitis mit starker entzündlicher Aktivität mit 50 bis 70 GdB.

Der Antrag auf Schwerbehinderung wird bei der zuständigen Stadtverwaltung oder dem zuständigen Landratsamt gestellt. Ob die Kriterien einer Schwerbehinderung erfüllt sind, wird in jedem einzelnen Fall geprüft. Fällt die Entscheidung positiv aus, erteilt die Behörde einen Feststellungsbescheid. Darin sind die einzelnen Behinderungen, der festgestellte GdB und das Merkzeichen aufgeführt. Der Bescheid wird auch dann ausgestellt, wenn der GdB weniger als 50 beträgt. 

Rat und Hilfe rund um den Schwerbehindertenausweis bieten die VdK-Beratungsstellen in Sachsen. Alle Adressen erfahren Sie im Internet unter www.vdk.de/permalink/65972. 
 

aus VS Aktuell 4/2018, erschienen im  VS Aktuell   VS Aktuell 4/2018 Der Sozialverband VdK informiert