Immer mehr Senioren haben trotz eines langen Erwerbslebens kein auskömmliches Alterseinkommen und sind zum Teil sogar auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angewiesen.
Der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegte Referentenentwurf eines Grundrentengesetzes sieht vor, dass die Rentenansprüche von Menschen, die während der Erwerbsphase ihres Lebens für wenig Geld viel geleistet haben, aufgewertet werden. Hierdurch soll deren Lebensleistung besser anerkannt werden und ein Beitrag zur Bekämpfung des Anstiegs von Altersarmut geleistet werden.
Einführung einer Grundrente für langjährig Versicherte
Der Referentenentwurf sieht die Aufwertung der Rentenansprüche von Versicherten vor, welche mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorweisen können. Voraussetzung ist, dass der jährliche Durchschnittswert der während der Grundrentenbewertungszeiten erworbenen Rentenansprüche innerhalb eines bestimmten Korridors liegt. Die Höhe dieses Grundrentenzuschlags hängt einerseits von der Anzahl der vorliegenden Grundrentenbewertungszeiten, andererseits von der Höhe der aus diesen Zeiten hervorgehenden Rentenansprüchen statt. Profitieren sollen sowohl Rentenneuzugänge als auch Bestandsrentner, solange die Berechtigungsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Volkssolidarität begrüßt das Vorhaben, die Rentenansprüche von Versicherten aufzuwerten, die trotz großer Lebensleistung eine geringe Rente beziehen. Allerdings fordert der Verband, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit und Zurechnungszeiten von Erwerbsminderungsrentnern bei den Grundrentenzeiten mitberücksichtigt werden.
Auszahlung nur bei Bedarf
Der Zugang zur Grundrente ist zudem vom Bedarf abhängig. Bedarf besteht nach den Regelungen des Referentenentwurfs, wenn der Einkommensfreibetrag von 1.250 Euro bei Alleinstehenden bzw. 1.950 Euro bei Paaren nicht überschritten wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem entsprechenden Wert, wird der Grundrentenzuschlag abgeschmolzen. Die Volkssolidarität kritisiert mit Nachdruck, dass durch die Bedarfsprüfung ein Element des Fürsorgesystems systemwidrig in das Vorsorgesystem eingeführt wird. Die Rente ist die Lohnersatzleistung im Alter, somit besteht auf sie ein Anspruch unabhängig von sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Freibetrag in der Grundsicherung und beim Wohngeld
Die Leistungsverbesserungen der Grundrente werden in einigen Fällen nicht ausreichen, um ein Einkommen oberhalb des Bedarfsniveaus in der Grundsicherung zu erzielen. Um zu verhindern, dass die durch die Grundrente entstehenden Einkommenszuwächse durch Kürzungen von Leistungen der Grundsicherung egalisiert werden, sieht der Referentenentwurf die Einführung eines Freibetrags in Höhe von 216 Euro für Einkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Bezieher von Grundsicherungsleistungen vor. Ein ähnlicher Freibetrag soll ebenfalls beim Wohngeld eingeführt werden. Wie bei der Rentenaufwertung sollen allerdings nur Menschen, die 33 oder mehr Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen können, von diesem Freibetrag profitieren.
Volkssolidarität fordert vorleistungsunabhängigen Freibetrag
Die Einführung eines Freibetrags für Einkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht einer langjährigen Forderung der Volkssolidarität und wird vom Verband prinzipiell unterstützt. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, warum lediglich diejenigen Personen, die 33 oder mehr Jahre an Grundrentenzeiten aufweisen, von dem Freibetrag profitieren sollen. Auch ehemalige Beschäftigte, die weniger als 33 Jahre an Grundrentenzeiten aufweisen, haben durch ihre Beitragszahlungen zur Stabilisierung der sozialen Sicherungssysteme beigetragen, profitieren hiervon nach den Regelungen des Referentenentwurfs bei Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aber nicht, da die Rentenleistung vollständig auf die Grundsicherungsleistung angerechnet wird. Zudem existiert für den durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführten Freibetrag auf Einkommen aus zweiter und dritter Säule des Alterssicherungssystems keine entsprechende Anspruchsvoraussetzung. Da Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gegenüber Beiträgen in betriebliche und private Altersvorsorge nicht schlechter gestellt werden dürfen, fordert die Volkssolidarität, den Freibetrag unabhängig von etwaigem Vorhandensein einer bestimmten Anzahl an Grundrentenzeiten einzuführen.