Steuervorteil für Pflegehaushalte

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) informierte, dass die Finanzverwaltung neue Verwaltungsvorschriften herausgegeben hat, die bestehende Steuervergünstigungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Familien einfacher und unbürokratischer gestalten. Konkret geht es dabei um den Steuerabzug für „haushaltsnahe Dienstleistungen“, der gestattet, 20 Prozent der Kosten für Dienstleistungen in Privathaushalten direkt von der Einkommensteuerschuld abzuziehen. Insgesamt sollen die neuen Verwaltungsvorschriften der Finanzverwaltung dazu beitragen, den Steuerabzug bei Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in Pflegehaushalten zu erleichtern. Pflegedürftige Menschen und ihre Familien sollen hierdurch finanziell entlastet und von bürokratischen Nachweis-pflichten befreit werden.
 Zu den Dienstleistungen gehören neben typischen Hilfen im Haushalt, wie beispielsweise Reinigungs-arbeiten, auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Der Steuervorteil gilt für Gesamtkosten bis zu einer Höhe von 20.000 Euro, so dass maximal 4.000 Euro abgezogen werden können.
 Die neuen Verwaltungsvorschriften stellen klar, dass durch die Pflegekassen ausgezahltes Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil angerechnet wird, da es nicht zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen ausgezahlt wird. Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird. Damit können pflegebedürftige Menschen und ihre Familien, die sich für den Bezug von Pflegegeld entscheiden und gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst beauftragen, in vollem Umfang von der Steuervergünstigung profitieren. Dies trägt dem Teilkasko-Charakter der Pflegeversicherung Rechnung und sorgt dafür, dass Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen, die nicht durch die Pflegeversicherung gedeckt werden, steuerlich abzugsfähig sind.
 Leistungen der Pflegeversicherung, die zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen gewährt werden, werden hingegen weiterhin auf abzugsfähige Aufwendungen angerechnet. Dies gilt sowohl für professionelle Pflege- und Betreuungsleistungen, die im Wege der Sachleistung durch die Pflegeversicherung finanziert werden, als auch für den Kostenersatz bei zusätzlichen Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf bis zur Höhe des durch die Pflegekassen ausgezahlten Betrages (je nach Umfang des Betreuungsbedarfs bis zu 100 bzw. 200 Euro monatlich).
 Pflegebedürftige Menschen und ihre Familien werden durch die neuen Vorschriften auch von Nach-weispflichten entlastet. Denn zur Inanspruchnahme des vollen Steuerabzugs muss das Vorliegen einer Pflegestufe nicht mehr nachgewiesen werden. Die Steuervergünstigung hilft somit Menschen, die für Pflege und Betreuung professionelle Dienstleister einschalten, aber nicht einer Pflegestufe zugeordnet sind, weil z.B. ihr Grundpflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I liegt, eine demenzielle Erkrankung aber eine zeitintensive Beaufsichtigung und Betreuung nötig macht.
 Gestrichen wurde in den neuen Verwaltungsvorschriften der Hinweis, dass der Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro von pflegenden Angehörigen nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. Die beiden Steuervorteile können demnach – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – auch neben-einander greifen.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 4 des Bundesministerium für Gesund­heit
vom 16. Februar 2010

aus VS Aktuell 2/2010, erschienen im  VS Aktuell 2/2010 Verein