Was ändert sich ab 1. Januar 2019?

Ab Januar 2019 kommt es zu einigen Gesetzesänderungen auch im Sozialbereich. Bei vielen Gesetzen hat sich der Sozialverband VdK engagiert – so wurden zum Beispiel beim Rentenpakt Forderungen des Sozialverbands VdK umgesetzt. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl der Änderungen, die ab 2019 greifen.

Rentenniveau

Das Rentenniveau soll bis 2025 bei 48 Prozent gesichert werden. Wenn ein Absinken des Niveaus verhindert wird, dann kommt das allen Rentnern zugute. Gleichzeitig legt die Bundesregierung fest, den Beitragssatz zur Rentenversicherung bis 2025 nicht über 20 Prozent zu erhöhen. 

Erwerbsminderung

Die Zurechnungszeit wird für neu beginnende Erwerbsminderungsrenten bis zur Regelaltersgrenze verlängert: zunächst im Jahr 2019 in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate, anschließend bis 2031 schrittweise weiter auf das dann geltende Renteneintrittsalter. Der VdK fordert aber weiterhin, dass auch Bestandsrentner von den Verbesserungen profitieren sollen. Die Abschläge von maximal 10,8 Prozent müssen abgeschafft werden.

Mütterrente

Alle Mütter mit Kindern, die vor 1992 geboren sind, bekommen ab 2019 pro Kind einen halben Rentenpunkt zusätzlich. Damit werden ihnen 2,5 Jahre Erziehungszeit, also 2,5 Rentenpunkte, angerechnet. Mütter, deren Kinder nach 1992 geboren sind, bekommen drei Jahre auf ihre Rente anerkannt. Ein großer Nachteil bleibt jedoch: Die Mütterrente wird auf die Grundsicherung angerechnet. Es muss deshalb generell ein Freibetrag für die gesetzliche Rente in der Grundsicherung eingeführt werden.

Gesundheit

Die Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung sollen wieder zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bezahlt werden. 

Armut

Die Regelbedarfssätze für die Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II), Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung steigen um fünf bis acht Euro. Der VdK fordert, dass die Ermittlung der Regelsätze reformiert werden muss. Bei der Berechnung müssen die tatsächlichen Bedarfe zugrunde gelegt werden und zusätzliche Einmalhilfen gewährt werden.

Pflegende Angehörige und Reha-Aufenthalt

Wenn pflegende Angehörige eine Reha antreten, können sie das pflegebedürftige Familienmitglied in der Reha parallel betreuen lassen. Diese Regel greift schon lange. Neu ist ab Januar 2019 aber: Sollte die parallele Betreuung nicht möglich sein, ist die Krankenkasse in der Pflicht, die Versorgung des Pflegebedürftigen während des Kuraufenthalts abzusprechen und zu koordinieren. Auch können pflegende Angehörige künftig eine stationäre Reha nutzen, auch wenn rein medizinisch betrachtet eine ambulante Maßnahme ausreichen würde. Das erleichtert die Organisation der Pflege.

Pflege: Kosten für Krankenfahrten zum Arzt

Ab Januar 2019 gibt es eine Vereinfachung bei der Erstattung der Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungen für diejenigen, die einen Schwerbehindertenausweis oder einen Pflegegrad zugewiesen bekommen haben (3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität, 4 oder 5). Für diese Gruppe gelten die Krankenfahrten „automatisch“ als genehmigt. Das bedeutet: Sie müssen sich die Fahrtkosten nicht mehr vorab von der Kasse genehmigen lassen. Sie brauchen grundsätzlich aber nach wie vor eine ärztliche Verordnung für die Krankenfahrten, und sie müssen nach wie vor einen Eigenanteil erbringen. Die beschriebenen Neuerungen gelten nur für die erwähnte Gruppe.

 

Ausführlichere Informationen zu allen Neuerungen im Jahr 2019 sind auch im Internet unter www.vdk.de/permalink/76077 zum Nachlesen eingestellt.

aus VS Aktuell 1/2019, erschienen im  VS Aktuell   VS Aktuell 1/2019 Der Sozialverband VdK informiert