Zu krank zum Arbeiten – was nun?

Wenn jemand zu krank zum Arbeiten ist, gilt er entweder als berufsunfähig oder erwerbsgemindert. Diese ­Zuordnung bedeutet einen großen Unterschied.

Berufsunfähigkeit

Unter Berufsunfähigkeit versteht man, dass jemand seinen erlernten und ausgeübten Beruf durch eine Erkrankung oder einen Unfall nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausüben kann. Zum Beispiel eine Altenpflegerin, die eine entzündliche Gelenkerkrankung hat und nun nicht mehr in der Lage ist, Pflegebedürftige zu heben. Berufsunfähig bedeutet, dass sie auch in keinem anderen zumutbaren Beruf mehr erwerbstätig sein kann. Als zumutbar gelten in etwa gleichwertige Tätigkeiten. Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente wurde zum 31. Dezember 2000 abgeschafft. Anspruch haben seitdem nur noch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Die Rentenhöhe bemisst sich an der Erwerbsminderungsrente. Wer sich vor Berufsunfähigkeit schützen will, sollte daher eine private Versicherung abschließen. Doch bei älteren Arbeitnehmern oder Vorerkrankungen scheuen sich Versicherer oft, das Risiko einer Absicherung zu übernehmen.

Erwerbsminderung

Bei einer Erwerbsminderung hingegen spielt der erlernte Beruf keine Rolle. Sie liegt vor, wenn jemand auch eine einfachere Tätigkeit nicht mehr sechs Stunden täglich ausüben kann. Ist beispielsweise die Altenpflegerin noch in der Lage, sitzende Tätigkeiten zu verrichten, könnte sie beispielsweise in einem Callcenter arbeiten. Wenn sie selbst dazu nicht mehr fähig ist, kann sie Erwerbsminderungsrente beantragen. Anspruch haben alle Versicherten, die die reguläre Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Sie müssen mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Bei der Erwerbsminderungsrente gilt der Grundsatz: „Reha vor Rente“. Das heißt, die Rentenversicherung prüft, ob sich die Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Reha-Maßnahmen wiederherstellen lässt. Ist das nicht möglich, wird ermittelt, in welchem Umfang der Versicherte noch arbeiten kann. Davon ist abhängig, ob er eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung bekommt. Wer in der Lage ist, fünf Mal pro Woche nur noch zwischen drei und sechs Stunden täglich einer Berufstätigkeit nachzugehen, hat Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Sie soll zusammen mit dem Verdienst den Lebensunterhalt sichern. Eine volle Erwerbsminderungsrente bekommen Versicherte, die pro Tag nur unter drei Stunden erwerbsfähig sind, sowie all jene, die zwischen drei und sechs Stunden arbeiten könnten, denen aber kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vermittelt werden konnte.

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente errechnet sich aus den bis dahin erworbenen Ansprüchen aus der gesetzlichen Rente. Meist ist sie sehr niedrig und reicht kaum zum Leben. Grund dafür sind die hohen Abschläge. Für jeden Monat, den jemand vor einer bestimmten Altersgrenze in Rente geht, wird ein Abschlag in Höhe von 0,3 Prozent fällig. Gekürzt wird bis zu 10,8 Prozent. Im bundesweiten Durchschnitt bekommen die derzeit 1,8 Millionen Erwerbsminderungsrentner rund 790 Euro monatlich. Jeder sechste dieser Rentner muss Grundsicherung beantragen.

 

Der Sozialverband VdK Sachsen berät alle Betroffenen zu diesen und anderen sozialrechtlichen Fragen. Alle Beratungsstellen finden Sie unter www.vdk.de/sachsen.

aus VS Aktuell 1/2020, erschienen im  VS Aktuell 1/2020 Der Sozialverband VdK informiert